Bisher gab es beim Immobilienkauf keinerlei gesetzliche Regelung zur Verteilung der Maklerprovision auf die beiden Vertragsparteien. In einigen Fällen wird das Maklerhonorar vom Verkäufer, in anderen vom Käufer und häufig auch anteilig von beiden Vertragsparteien bezahlt.
Neues Maklergesetz
Fakt ist
Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzesentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuse am 05. Juni 2020 hat der Gesetzgeber für mehr Einheitlichkeit gesorgt.
Nach dem neuen Gesetz zur Verteilung der Maklercourtage - Verkauf ursprünglich auch als Bestellerprinzip bezeichnet - dass ab dem 23. Dezember 2020 greift, dürfen Makler bei dem Ihrer Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus mit beiden Parteien nur eine Vereinbarung jeweils über die Hälfte der gesamten Provision treffen. Weil deren Interessen im Regelfall gleichermaßen wahrgenommen würden, sei es, so der Gesetzgeber, gerechtfertigt, dass die Maklerprovision von beiden Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen sei. Die Änderungen im Maklerrecht zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen.