Immobilie verkaufen
Ratgeber Oktober 202613 Min. Lesezeit

Was tun, wenn der Mieter den Verkauf blockiert?

Rechte, Pflichten und Strategien für Eigentümer: der Ratgeber der Abels Immobilien GmbH

Inhalt · 12 Abschnitte
  1. 1.Verkauf trotz Mietvertrag
  2. 2.Besichtigungen dulden
  3. 3.Terminabsagen
  4. 4.Kündigung bei Verweigerung
  5. 5.Betreten der Wohnung
  6. 6.Fotos in bewohnter Wohnung
  7. 7.Auszug bei Verkauf
  8. 8.Verkaufsstrategie
  9. 9.Wertverlust vermeiden
  10. 10.Checkliste für Eigentümer
  11. 11.Fazit
  12. 12.Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Besichtigung ist vereinbart, ein ernsthafter Kaufinteressent steht vor der Tür, und plötzlich verweigert der Mieter den Zutritt. Vielleicht werden Termine kurzfristig abgesagt, Interessenten unfreundlich empfangen oder Besichtigungen grundsätzlich abgelehnt. Für Eigentümer kann das zu einer erheblichen Belastung werden. Schließlich stehen häufig ein geplanter Verkauf, eine Finanzierung oder eine wichtige persönliche Entscheidung auf dem Spiel.

Doch was dürfen Eigentümer tun, wenn der Mieter den Immobilien­verkauf erschwert? Muss er Kaufinteressenten in die Wohnung lassen? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei wiederholten Absagen? Und wann sind anwaltliche Schritte sinnvoll?

Die gute Nachricht: Eigentümer sind einer solchen Situation nicht schutzlos ausgeliefert. Gleichzeitig darf ein Mieter nicht unter Druck gesetzt oder eigenmächtig aus seiner Wohnung verdrängt werden. Entscheidend sind ein rechtssicheres Vorgehen, eine nachvollziehbare Dokumentation und eine professionelle Verkaufsstrategie.

Abels Immobilien GmbH erläutert, worauf Eigentümer achten sollten und welche Schritte in der Praxis infrage kommen.

01

Darf ein Mieter den Verkauf der Immobilie verhindern?

Grundsätzlich darf ein Eigentümer seine Immobilie verkaufen, auch wenn sie vermietet ist. Das Mietverhältnis stellt für sich genommen kein Verkaufshindernis dar. Allerdings kann ein bestehender Mietvertrag die Vermarktung beeinflussen, insbesondere wenn Kaufinteressenten die Immobilie vor einer Kaufentscheidung besichtigen möchten.

Dabei sind zwei Dinge zu unterscheiden: Der Mieter kann nicht allein durch seine Ablehnung bestimmen, dass die Immobilie niemals verkauft werden darf. Er besitzt jedoch Rechte an der von ihm bewohnten Wohnung, die der Eigentümer respektieren muss.

Ein generelles Recht des Vermieters, die Wohnung jederzeit zu betreten, besteht nicht. Ein konkreter sachlicher Anlass kann aber einen Anspruch auf Besichtigung begründen.

Was sagt der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage im Urteil vom 26. April 2023 beschäftigt.

BGH, Urteil vom 26.04.2023, VIII ZR 420/21

Der BGH stellte klar, dass sich aus dem Mietverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB eine Nebenpflicht des Mieters ergeben kann, dem Vermieter nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu gewähren, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt. Als solchen Grund erkannte der Gerichtshof ausdrücklich die beabsichtigte Veräußerung der Wohnung an.

Das bedeutet: Ein Mieter darf einen Verkauf nicht ohne Weiteres dadurch blockieren, dass er jede sachlich begründete Besichtigung pauschal verweigert. Gleichzeitig müssen die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Die Ankündigung muss angemessen sein, und besondere persönliche Umstände des Mieters können eine Rolle spielen.

Das Urteil begründet also kein uneingeschränktes Besichtigungsrecht. Es schafft vielmehr eine wichtige Orientierung für Eigentümer, die ihre vermietete Immobilie veräußern möchten.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2023, VIII ZR 420/21. Der Entscheidungstext ist hier abrufbar: https://de.openlegaldata.io/case/bgh-2023-04-26-viii-zr-42021

02

Welche Besichtigungen muss der Mieter dulden?

Ein konkretes Verkaufsinteresse kann einen berechtigten Anlass für eine Wohnungsbesichtigung darstellen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Eigentümer unangekündigt erscheinen oder beliebig viele Interessenten durch die Wohnung führen dürfen.

Für die praktische Durchführung sollten folgende Grundsätze beachtet werden:

  • Konkreter Anlass: Die Besichtigung muss einem nachvollziehbaren Zweck dienen, beispielsweise der Prüfung der Immobilie durch einen ernsthaften Kaufinteressenten.
  • Rechtzeitige Ankündigung: Der Mieter muss ausreichend Gelegenheit haben, sich auf den Termin einzustellen. Eine allgemeingültige gesetzliche Frist für alle Verkaufsbesichtigungen gibt es nicht. Wie viel Vorlauf erforderlich ist, hängt von den Umständen ab.
  • Angemessene Termine: Die Terminplanung muss die berechtigten Interessen des Mieters berücksichtigen. Berufstätigkeit, familiäre Verpflichtungen und besondere persönliche Umstände können relevant sein.
  • Begrenzter Umfang: Häufige, unnötig lange oder schlecht koordinierte Besichtigungen sind zu vermeiden. Der Zweck lässt sich oft mit einer überschaubaren Zahl an Terminen erreichen.
  • Transparenz: Der Mieter sollte wissen, wer die Wohnung besichtigen möchte und zu welchem Zweck. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, die Namen oder Funktionen der Besucher vorab mitzuteilen.

Der Deutsche Mieterbund Nordrhein-Westfalen beschreibt ebenfalls, dass Besichtigungen einen konkreten sachlichen Grund voraussetzen und rechtzeitig angekündigt werden müssen. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn ein Makler die Besichtigung organisiert.

Quelle: Deutscher Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V., „Wohnungsbesichtigung und Fotos“: https://www.mieterbund-nrw.de/aktuelles/wohnungsbesichtigung-und-fotos

Auch das Bundesministerium der Justiz behandelt die Besichtigung vermieteter Wohnungen in seinem Leitfaden zum Wohnraummietrecht. Dort wird insbesondere auf die rechtzeitige Ankündigung, den konkreten Anlass und die Rücksichtnahme auf die Belange der Mieterschaft hingewiesen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Mietrecht, Kleiner Leitfaden: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Mietrecht.pdf

03

Was tun, wenn der Mieter vereinbarte Termine immer wieder absagt?

Ein einzelner abgesagter Termin ist noch kein Beweis für eine gezielte Behinderung des Verkaufs. Ein Mieter kann krank sein, beruflich verhindert sein oder einen nachvollziehbaren Grund für die Absage haben.

Problematisch wird die Situation insbesondere dann, wenn sich Absagen wiederholen, keine zumutbaren Alternativtermine angeboten werden oder der Mieter grundsätzlich jede Besichtigung ablehnt.

In dieser Situation sollten Eigentümer systematisch vorgehen.

Schritt 1: Sachlich und schriftlich kommunizieren

Vermeiden Sie spontane Auseinandersetzungen im Treppenhaus oder hitzige Diskussionen unmittelbar vor einer Besichtigung. Schreiben Sie dem Mieter stattdessen freundlich und eindeutig, weshalb eine Besichtigung erforderlich ist.

Nennen Sie den vorgesehenen Termin, die ungefähre Dauer, den Zweck und die Personen, die teilnehmen sollen. Bitten Sie bei einer Verhinderung um einen konkreten Ersatztermin.

Eine sachliche Kommunikation kann Konflikte entschärfen und hilft zugleich, den Verlauf später nachvollziehbar darzustellen.

Schritt 2: Mehrere zumutbare Termine anbieten

Wer nur einen einzigen Termin vorgibt und keinerlei Rücksicht auf nachvollziehbare Verhinderungen nimmt, riskiert einen vermeidbaren Konflikt.

Besser ist es, zwei oder drei realistische Zeitfenster vorzuschlagen. Wenn ein Interessent beispielsweise nur am Nachmittag verfügbar ist, kann gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden, die sowohl dem Verkaufsinteresse als auch den berechtigten Belangen des Mieters Rechnung trägt.

Wichtig ist, dass der Eigentümer nicht verpflichtet ist, jede beliebige Forderung zu akzeptieren. Entscheidend bleibt die Interessenabwägung im Einzelfall.

Schritt 3: Den Verlauf dokumentieren

Halten Sie schriftlich fest:

  • Wann wurde der Besichtigungstermin vorgeschlagen?
  • Wann und auf welchem Weg wurde er angekündigt?
  • Hat der Mieter zugesagt, abgesagt oder den Zutritt ausdrücklich verweigert?
  • Wurde ein Ersatztermin angeboten?
  • Welche konkreten Auswirkungen hatte die Absage auf den Verkaufsprozess?

Bewahren Sie E-Mails und Nachrichten auf. Auch sachliche Gesprächsnotizen können hilfreich sein.

Vermeiden Sie hingegen heimliche Tonaufnahmen oder sonstige Maßnahmen, die ihrerseits Persönlichkeitsrechte verletzen könnten.

Schritt 4: Schriftlich zur Mitwirkung auffordern

Bleibt der Mieter trotz wiederholter, angemessener Terminvorschläge unkooperativ, kann eine formelle schriftliche Aufforderung sinnvoll sein.

Darin sollte der Eigentümer den Verkaufsanlass erläutern, die bisherigen Kontaktversuche zusammenfassen und um Zutritt zu einem konkret vorgeschlagenen Termin bitten. Bei einer Ablehnung sollte um eine sachliche Begründung und gegebenenfalls um einen geeigneten Alternativtermin gebeten werden.

Eine solche Aufforderung sollte keine unbegründeten Drohungen enthalten. Wenn die Verweigerung anhält, ist es ratsam, die weitere Vorgehensweise anwaltlich prüfen zu lassen.

04

Kann eine Besichtigungsverweigerung zur Kündigung führen?

Diese Frage beschäftigt viele Eigentümer. Die Antwort lautet: Eine Kündigung kommt nicht automatisch in Betracht, nur weil ein Mieter einen Besichtigungstermin absagt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 573 Regelungen zur ordentlichen Kündigung durch den Vermieter. Dafür ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich. Eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein solches Interesse begründen.

Ob eine wiederholte Verweigerung von Besichtigungen diese Schwelle erreicht, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Relevant können unter anderem die Zahl und Art der Verweigerungen, die vorherige Kommunikation, die Zumutbarkeit der Termine und die Gründe des Mieters sein.

Eine Kündigung allein mit der Begründung, dass die Immobilie verkauft werden soll, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso wenig darf eine Eigenbedarfskündigung als Druckmittel eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein gesetzlich anerkannter Eigenbedarf besteht.

Rechtsgrundlage: § 573 BGB, Ordentliche Kündigung des Vermieters: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html

Warum Eigentümer vor einer Kündigung vorsichtig sein sollten

Eine unberechtigte Kündigung kann zu einem langwierigen Rechtsstreit führen und den Verkaufsprozess zusätzlich belasten. Vor einer solchen Maßnahme sollten deshalb der Mietvertrag, die gesamte Kommunikation und die konkreten Vorfälle juristisch geprüft werden.

In vielen Fällen ist es sinnvoller, zunächst auf eine rechtlich fundierte Aufforderung und eine klar strukturierte Terminplanung zu setzen.

05

Darf der Eigentümer die Wohnung ohne Zustimmung betreten?

Nein, ein bestehendes Eigentumsrecht berechtigt nicht dazu, die vermietete Wohnung nach Belieben zu betreten.

Während des Mietverhältnisses hat der Mieter grundsätzlich das Hausrecht in den gemieteten Räumen. Auch ein vorhandener Zweitschlüssel berechtigt den Eigentümer nicht dazu, sich eigenmächtig Zutritt zu verschaffen.

Verweigert der Mieter eine Besichtigung, sollte der Eigentümer daher nicht selbst die Tür öffnen, einen Schlüsseldienst beauftragen oder Interessenten ohne Zustimmung in die Wohnung führen.

Besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Zutritt und lässt sich keine Einigung erzielen, muss geprüft werden, ob dieser Anspruch rechtlich geltend gemacht werden kann. Welche gerichtlichen Schritte erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Eine eigenmächtige Besichtigung kann die rechtliche Position des Eigentümers erheblich verschlechtern und sollte unbedingt vermieden werden.

Weiterführende Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, „Zutritts- und Besichtigungsrecht bei Mietwohnungen“: https://www.datenschutz-berlin.de/themen/wohnen/zutrittsrecht/

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Darf der Makler Fotos in der bewohnten Wohnung machen?

Hier ist zwischen der Besichtigung und der Anfertigung von Fotos zu unterscheiden.

Aus einem berechtigten Besichtigungsinteresse folgt nicht automatisch ein uneingeschränktes Recht, die bewohnte Wohnung zu fotografieren. Fotos können persönliche Gegenstände, Familienbilder, Dokumente oder andere private Details zeigen.

Der Deutsche Mieterbund Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass Fotos der bewohnten Wohnung gegen den Willen des Mieters grundsätzlich nicht ohne Weiteres angefertigt werden dürfen.

Eigentümer und Makler sollten deshalb vorab klären, ob der Mieter der Aufnahme und Verwendung von Innenaufnahmen zustimmt. Alternativ können Grundrisse, Außenaufnahmen, bereits vorhandene geeignete Bilder oder eine Vermarktung ohne Innenfotos genutzt werden.

Eine professionelle Vermarktung sollte die Privatsphäre der Bewohner respektieren und datenschutzrechtliche Anforderungen berücksichtigen.

Quelle: Deutscher Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V.: https://www.mieterbund-nrw.de/aktuelles/wohnungsbesichtigung-und-fotos

07

Muss der Mieter ausziehen, wenn die Immobilie verkauft wird?

Nein. Der Verkauf einer vermieteten Wohnung beendet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht.

Dies regelt § 566 BGB unter dem bekannten Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Wird vermieteter Wohnraum verkauft, tritt der Erwerber grundsätzlich an die Stelle des bisherigen Vermieters und übernimmt die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten.

Für Eigentümer bedeutet das: Eine vermietete Immobilie kann verkauft werden, ohne dass der Mieter zuvor ausziehen muss. Der Käufer übernimmt in diesem Fall das bestehende Mietverhältnis.

Das kann für Kapitalanleger durchaus attraktiv sein. Bei einem Verkauf an Eigennutzer kann das bestehende Mietverhältnis hingegen die Käufergruppe und die Preisgestaltung beeinflussen.

Die rechtliche und wirtschaftliche Bewertung hängt unter anderem von der Miethöhe, der Vertragsdauer, den gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten und der Nachfrage am örtlichen Immobilien­markt ab.

Rechtsgrundlage: § 566 BGB, Kauf bricht nicht Miete: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html

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Welche Verkaufsstrategie ist bei einem schwierigen Mieter sinnvoll?

Nicht jede vermietete Immobilie muss zwingend vor dem Verkauf leer stehen. In vielen Fällen lässt sich ein Verkauf auch mit bestehendem Mietverhältnis sinnvoll organisieren.

Entscheidend ist, frühzeitig zu prüfen, welche Käufergruppe für die Immobilie infrage kommt.

Kapitalanleger als Käufergruppe

Kapitalanleger interessieren sich häufig für die erzielbare Miete, die laufenden Kosten, den Zustand des Gebäudes und das langfristige Wertentwicklungspotenzial.

Ein bestehendes Mietverhältnis kann für diese Zielgruppe interessant sein, weil bereits Mieteinnahmen vorhanden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen überzeugen.

Bei dieser Vermarktungsstrategie kann es sinnvoll sein, die verfügbaren Unterlagen besonders sorgfältig aufzubereiten und die Besichtigungen gezielt mit ernsthaften Interessenten zu koordinieren.

Eigennutzer als Käufergruppe

Eigennutzer möchten die Immobilie häufig selbst bewohnen. Bei einer vermieteten Wohnung hängt ihr Interesse daher auch davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen eine spätere Eigennutzung möglich wäre.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Zusätzlich können besondere Kündigungsbeschränkungen gelten, beispielsweise nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum.

Eigentümer sollten deshalb keine kurzfristige Eigennutzung versprechen, solange die rechtlichen Voraussetzungen nicht geprüft sind.

Vermarktung mit klarer Kommunikation

Eine transparente Darstellung der Vermietungssituation schafft Vertrauen. Kaufinteressenten sollten wissen, dass die Wohnung bewohnt ist, welche Besichtigungsmöglichkeiten bestehen und welche Unterlagen zum Mietverhältnis verfügbar sind.

Unklare Aussagen oder nicht eingehaltene Zusagen können dagegen Unsicherheit erzeugen und den Verkaufsprozess erschweren.

Die Abels Immobilien GmbH kann Eigentümer dabei unterstützen, die Ausgangssituation zu analysieren, eine passende Käufergruppe anzusprechen und den Verkaufsprozess strukturiert vorzubereiten.

09

Wie lässt sich der Wertverlust durch erschwerte Besichtigungen vermeiden?

Ein schwieriger Besichtigungsprozess bedeutet nicht automatisch, dass die Immobilie an Wert verliert. Ob sich Einschränkungen auf den erzielbaren Preis auswirken, hängt von vielen Faktoren ab.

Dazu zählen die Lage, der Zustand, die Nachfrage, die Mietkonditionen, die Finanzierungsmöglichkeiten und die Frage, ob ausreichend Informationen über die Immobilie zur Verfügung stehen.

Eigentümer können jedoch Maßnahmen ergreifen, um unnötige Nachteile zu vermeiden:

  • Unterlagen vollständig vorbereiten: Grundrisse, Wohnflächenangaben, Energie­ausweis, Informationen zum Gebäude und relevante Mietunterlagen sollten möglichst früh verfügbar sein.
  • Interessenten vorqualifizieren: Besichtigungen sollten vorrangig mit Personen stattfinden, deren Kaufinteresse und finanzielle Möglichkeiten plausibel sind.
  • Termine bündeln: Soweit für den Mieter zumutbar, können mehrere Besichtigungen in einem überschaubaren Zeitfenster koordiniert werden.
  • Alternative Informationen bereitstellen: Professionelle Grundrisse und vorhandene, zulässig nutzbare Aufnahmen können einen ersten Eindruck vermitteln.
  • Preisstrategie realistisch gestalten: Die Vermietungssituation und die tatsächlich vorhandenen Besichtigungsmöglichkeiten sollten bei der Marktpreiseinschätzung berücksichtigt werden.

Wichtig ist dabei, keine pauschalen Preisabschläge vorzunehmen, nur weil ein Mieter schwierig erscheint. Eine fundierte Bewertung muss die konkreten Marktbedingungen und die tatsächliche Situation der Immobilie berücksichtigen.

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Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten: eine Checkliste

Wenn der Mieter den Verkauf erschwert, empfiehlt sich eine schrittweise Vorgehensweise.

  • Erstens: Prüfen Sie den Mietvertrag und mögliche Regelungen zu Besichtigungen.
  • Zweitens: Erläutern Sie dem Mieter den Verkaufsanlass und schlagen Sie rechtzeitig konkrete Termine vor.
  • Drittens: Bieten Sie bei nachvollziehbaren Verhinderungen geeignete Alternativen an.
  • Viertens: Dokumentieren Sie Absagen, Verweigerungen und die schriftliche Kommunikation.
  • Fünftens: Prüfen Sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, ob eine formelle Aufforderung oder weitere rechtliche Schritte angezeigt sind.
  • Sechstens: Passen Sie die Vermarktungsstrategie an die tatsächliche Situation an. Prüfen Sie insbesondere, ob Kapitalanleger oder Eigennutzer die passende Zielgruppe darstellen.
  • Siebtens: Vermeiden Sie eigenmächtiges Betreten, unbegründete Kündigungsdrohungen und unzulässigen Druck.

Diese Vorgehensweise hilft, die Interessen des Eigentümers zu wahren und zugleich unnötige rechtliche Risiken zu vermeiden.

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Fazit: Mit rechtlicher Klarheit und einer guten Strategie zum Verkaufserfolg

Wenn ein Mieter den Immobilien­verkauf erschwert, benötigen Eigentümer vor allem einen klaren Plan. Ein konkretes Verkaufsinteresse kann einen Anspruch auf Besichtigung begründen. Der Mieter muss jedoch rechtzeitig informiert werden, und seine berechtigten Interessen sind zu berücksichtigen.

Wiederholte, unberechtigte Verweigerungen sollten dokumentiert und rechtlich geprüft werden. Eine Kündigung, ein eigenmächtiges Betreten oder die Annahme, der Mieter müsse wegen des Verkaufs ausziehen, sind keine pauschal zulässigen Lösungen.

Ebenso wichtig ist eine Vermarktungsstrategie, die zur Immobilie und zur bestehenden Mietersituation passt. Eine vermietete Wohnung kann für Kapitalanleger interessant sein, während bei Eigennutzern andere Fragen im Vordergrund stehen.

Die Abels Immobilien GmbH unterstützt Eigentümer dabei, die Situation realistisch einzuschätzen, die Vermarktung professionell zu planen und den Verkauf auch unter schwierigen Rahmenbedingungen strukturiert anzugehen.

Sie möchten Ihre vermietete Immobilie verkaufen und haben Schwierigkeiten mit Besichtigungen? Lassen Sie uns gemeinsam klären, welche Möglichkeiten für Ihre Immobilie infrage kommen.

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Quellen und weiterführende Rechtsgrundlagen

Die folgenden Quellen eignen sich zur Vertiefung.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. April 2023, VIII ZR 420/21.

Besichtigungsrecht bei beabsichtigtem Verkauf und Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter. Entscheidungstext: https://de.openlegaldata.io/case/bgh-2023-04-26-viii-zr-42021

§ 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.

Gesetzliche Grundlage für die Hauptpflichten aus dem Mietverhältnis. Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html

§ 242 BGB, Leistung nach Treu und Glauben.

Allgemeine gesetzliche Grundlage, auf die der BGH die mietvertragliche Nebenpflicht zur Zutrittsgewährung unter bestimmten Voraussetzungen stützt. Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html

§ 566 BGB, Kauf bricht nicht Miete.

Regelung zum Fortbestand des Mietverhältnisses bei Veräußerung des vermieteten Wohnraums. Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html

§ 573 BGB, Ordentliche Kündigung des Vermieters.

Regelungen zu den Voraussetzungen einer ordentlichen Vermieterkündigung. Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html

Bundesministerium der Justiz, Mietrecht, Kleiner Leitfaden.

Informationen zur Wohnungsbesichtigung und zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters. Broschüre: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Mietrecht.pdf

Deutscher Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V., Wohnungsbesichtigung und Fotos.

Hinweise zu sachlichen Besichtigungsgründen, Terminankündigung und Innenaufnahmen. Beitrag: https://www.mieterbund-nrw.de/aktuelles/wohnungsbesichtigung-und-fotos

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Zutritts- und Besichtigungsrecht bei Mietwohnungen.

Erläuterungen zu Zutritt, Privatsphäre und Fotoaufnahmen. Beitrag: https://www.datenschutz-berlin.de/themen/wohnen/zutrittsrecht/

Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein über die deutsche Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein konkreter Zutrittsanspruch besteht, welche Frist angemessen ist und ob weitere rechtliche Maßnahmen zulässig sind, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Ratgeber Copyright: © Abels Immobilien GmbH

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